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Jeanine Haberer
Gemeinde Niedereschach
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Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach hat am 09.02.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Zwischen den Wegen II" nach § 10 i. V. mit § 2 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO BW als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.

Zwischen den Wegen II

Maßgebend sind der Lageplan des Bebauungsplans und die Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 09.02.2026. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften Gewerbegebiet „Zwischen den Wegen II" treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und allen Anlagen bei der Gemeindeverwaltung Niedereschach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist der Bebauungsplan mit allen Anlagen auch auf der Homepage www.niedereschach.de über den Menüpunkt „Wirtschaft & Bauen – Rechtskräftige Bebauungspläne“ abrufbar.Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des in § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 und sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Niedereschach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Niedereschach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.Martin Ragg
Bürgermeister

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