Kontakt

Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
Telefon (0 77 28) 648-0
Fax (0 77 28) 648-51
Öffnungszeiten des Rathauses:
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Leistungen

Förderung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege - Verwendungsnachweis einreichen

Die Spitzenverbände, die sich in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen haben, erhalten eine institutionelle Förderung durch das Land Baden-Württemberg. Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids können die Fördermittel hier abgerufen werden und im Folgejahr der Verwendungsnachweis über die Fördermittel eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind ein Spitzenverband in der Liga der freien Wohlfahrtspflege und haben bereits einen Zuwendungsbescheid vom Regierungspräsidium erhalten.

Verfahrensablauf

  • Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf dem Serviceportal an.
  • Geben Sie den Sitz des Verbands an und wählen Sie das passende Online-Formular aus:
    • Den Online-Mittelabruf, falls Sie den Zuwendungsbescheid schon erhalten haben und sich nun die Fördermittel auszahlen lassen möchten
    • Den Online-Verwendungsnachweis, falls Sie im Vorjahr Fördermittel erhalten haben.
  • Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus.
  • Beim Verwendungsnachweis ist im Upload-Bereich zusätzlich ein Teilrechnungsabschluss hochzuladen.
  • Nach Absenden des Formulars erhalten Sie eine automatisch generierte Sendebestätigung.

Fristen

Verwendungsnachweise sind bis spätestens 01.06. des auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahres einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein Teilrechnungsabschluss vorzulegen.

Kosten

Keine

Hinweise

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.

Rechtsgrundlage

Keine

Freigabevermerk

28.07.2026 Regierungspräsidium Stuttgart