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Andrea-Ferina Haberer
Gemeinde Niedereschach
Villinger Straße 10
78078 Niedereschach
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Fax (0 77 28) 648-51
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Satzungsbeschluss über das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“

Der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach hat am 21.07.2026 in öffentlicher Sitzung das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“ als Satzung beschlossen. 
Die Geltungsbereiche der durch das Sammelverfahren geänderten Bebauungspläne sind der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der Abgrenzungsplan in der Fassung vom 12.06.2026.
Das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“ ändert in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Das Bebauungsplan-Sammelverfahren (Abgrenzungsplan, textliche Festsetzungen und Begründung) wird innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Niedereschach an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Niedereschach, Villinger Str. 10, 78078 Niedereschach.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans undnach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Beschluss des Bebauungsplan-Sammelverfahrens zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten wird hiermit bekannt gemacht.
 
Das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.