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30.07.2026

Satzungsbeschluss

Satzungsbeschluss über das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“ Der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach hat am 21.07.2026 in öffentlicher Sitzung das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“ als Satzung beschlossen.  Die Geltungsbereiche der durch das Sammelverfahren geänderten Bebauungspläne sind der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der Abgrenzungsplan in der Fassung vom 12.06.2026. Das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“ ändert in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne. Das Bebauungsplan-Sammelverfahren (Abgrenzungsplan, textliche Festsetzungen und Begründung) wird innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Niedereschach an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Niedereschach, Villinger Str. 10, 78078 Niedereschach. Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans undnach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Beschluss des Bebauungsplan-Sammelverfahrens zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten “  wird hiermit bekannt gemacht.   Das Bebauungsplan-Sammelverfahren zur „Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Beteiligung der Gemeinde am Bundesweiten Warntag 2026 Die Gemeinde Niedereschach beteiligt sich am diesjährigen Bundesweiten Warntag, der am Donnerstag, 10. September 2026, stattfindet. Mit dem bundesweiten Aktionstag testen Bund, Länder und Kommunen gemeinsam ihre Warnsysteme, z. B. Sirenen und Warn-Apps, und informieren die Bevölkerung über die verschiedenen Warnmöglichkeiten im Falle von Gefahrenlagen. Dabei handelt es sich ausschließlich um einen Probealarm. Ziel des Bundesweiten Warntages ist es, die technischen Warnsysteme auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und das Bewusstsein der Bevölkerung für Warnmeldungen zu stärken. In Zusammenarbeit mit unserer Freiwilligen Feuerwehr Niedereschach werden wir dabei mit unseren örtlichen, mobilen Durchsageeinheiten proben. Weitere Informationen zum Ablauf an diesem Tag erhalten Sie rechtzeitig über die Gemeinde aktuell.
Grundsteuer - Verkauf / Überschreibungen Bitte beachten Sie, dass bei Verkauf oder Überschreibung eines Grundstückes die Grundsteuer durch das Finanzamt in der Regel zum 01.01. des Folgejahres dem neuen Eigentümer zugeschrieben wird. Grundsteuerforderungen für das laufende Jahr müssen privatrechtlich geregelt werden.   Bürgermeisteramt
Grundsteuer - Gewerbesteuer Am 15. August 2026 wird die dritte Rate der Grundsteuer bzw. der Gewerbesteuer für das Jahr 2026 zur Zahlung fällig. Wir möchten auf diesen Termin hinweisen und bitten um Überweisung, sofern noch nicht geschehen.   Steuerbetrag und Kassenzeichen entnehmen Sie bitte dem Steuerbescheid, der Ihnen zuletzt zugesandt wurde.   Bei den Zahlungspflichtigen, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Steuern zum Fälligkeitstermin eingezogen.   Auch in Zukunft werden wir aus Kostengründen auf den Ausdruck von Steuerbescheiden verzichten, wenn gegenüber den Vorjahren keine Änderungen eingetreten sind.      Bürgermeisteramt - Gemeindekasse -
28.07.2026

Waldbrandgefahr

Waldbrandgefahr: Bitte um äußerste Vorsicht   Der Waldbrand-Gefahrenindex erreicht derzeit regelmäßig die höchsten Warnstufen. Aktuell liegt der Waldbrand-Gefahrenindex bei Stufe 4 (von 5).   Bitte beachten Sie daher die wichtigen Verhaltensregeln:   ⚠️ Absolutes Feuerverbot im und am Wald: Dies gilt für sämtliche Feuerquellen und auch für die offiziellen, fest eingerichteten Grillstellen. Denn nur ein Funken kann dann ausreichen, dass es zu einem Brand kommt!   ⚠️ Rauchverbot im Wald: Vom 1. März bis zum 31. Oktober ist das Rauchen im Wald grundsätzlich strengstens verboten. Zigarettenreste dürfen niemals achtlos in die Natur oder aus dem Autofenster geworfen werden!   ⚠️ Vorsicht beim Parken: Fahrzeuge sind nur auf befestigten Flächen abzustellen. Heiße Fahrzeugteile können trockenes Gras darunter leicht entzünden.   ⚠️ Keinen Müll hinterlassen: Glasscherben oder Flaschen können bei Sonneneinstrahlung wie ein Brennglas wirken und ein Feuer auslösen.   ⚠️ Auch daheim: Feuer nie unbeaufsichtigt lassen, denn auch beim Grillen zu Hause ist höchste Vorsicht geboten. Auf Funkenflug ist zu achten und es muss sichergestellt sein, dass die Glut vollständig erkaltet ist, bevor sie entsorgt oder die Grillstelle verlassen wird.   ⚠️ Bitte seien Sie sehr aufmerksam und reagieren unverzüglich, wenn Ihnen ein Ansatz eines Brandes auffällt. 🚒 Im Notfall gilt immer: Sofort die 112 anrufen! Folgende Fragen beantworten: Wo brennt es? Was brennt? (Böden oder Bäume) Sind Menschen oder Gebäude in Gefahr? Von wo aus rufe ich an?   Den aktuellen Waldbrand-Gefahrenindex finden Sie beim Deutschen Wetterdienst unter www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html
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Bebauungsplan
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